In Kürze
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine gesetzliche Pflichtversicherung für Rentnerinnen und Rentner, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie greift, sobald ein Rentenanspruch besteht und ein Rentenantrag gestellt wurde.
Definition
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt – etwa wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebener –, wird unter bestimmten Bedingungen automatisch in der KVdR pflichtversichert. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Rente tatsächlich ausgezahlt wird, sondern ob der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Vorversicherungszeit: Voraussetzung für die KVdR ist in der Regel, dass in der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erster Erwerbstätigkeit und Rentenantrag mindestens neun Zehntel der Zeit eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Angerechnet werden auch Zeiten der Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung und Familienversicherung sowie – seit dem 1. August 2017 – pauschal drei Jahre je Kind (leibliche Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder).
Kein Nachweis der Vorversicherungszeit nötig ist unter anderem für anerkannte Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte weitere Personengruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Seit dem 1. Januar 2017 gilt dies auch für Bezieher einer Waisenrente.
Ausschluss von der Versicherungspflicht: Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, bereits anderweitig versicherungspflichtig ist oder nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei ist, wird nicht in der KVdR pflichtversichert. Auch wer nach dem 55. Lebensjahr erstmals versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung hatte, kann von der KVdR ausgeschlossen sein (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Befreiung: Rentnerinnen und Rentner können sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von der KVdR befreien lassen – vorausgesetzt, sie weisen einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nach. Die Befreiung ist unwiderruflich und wirkt sich auch auf die Pflegeversicherungspflicht aus.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in:
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V – Versicherungspflicht als Rentner
- § 5 Abs. 5 und 8 SGB V – Ausschluss von der Versicherungspflicht
- § 6 Abs. 1 und 3a SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 33 SGB VI – Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung