Rentnerkrankenversicherung - Waisen

In Kürze

Waisen, die eine gesetzliche Waisenrente beziehen, sind seit dem 01.01.2017 automatisch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Waisenrente selbst bleibt dabei bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfrei.

Definition

Wer Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente nach § 48 SGB VI hat und diese beantragt, wird seit dem 01.01.2017 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Vorversicherungszeit ist dafür nicht erforderlich.

Die Versicherungspflicht gilt nicht, wenn die Waise zuletzt vor dem Rentenantrag privat krankenversichert war — es sei denn, die Voraussetzungen für eine Familienversicherung oder die allgemeine Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind erfüllt.

Dieselbe Regelung gilt für Waisen, deren verstorbener Elternteil zuletzt als Beschäftigter Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung war und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). War der Elternteil hingegen selbstständig tätig, greift diese Regelung nicht.

Beitragsfreiheit

Das Kernziel der Neuregelung ist die Beitragsfreiheit: Nach § 237 Satz 2 SGB V bleibt die Waisenrente beitragsfrei, solange die Waise die Altersgrenzen nach § 10 Abs. 2 SGB V nicht überschreitet. Diese Grenzen können sich je nach Ausbildung oder Dienst verlängern.

Die Beitragsfreiheit gilt nicht, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht aus einem anderen Grund besteht — zum Beispiel wegen einer Berufsausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Seit dem 11.05.2019 wurde die Beitragsfreiheit ausgeweitet: Sie umfasst nun auch Waisenleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des verstorbenen Elternteils, sofern zusätzlich eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung bezogen wird.

Auch während der Zeit der Rentenantragstellung sind Waisen beitragsfrei — unabhängig davon, ob sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben (§ 225 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V). Die Beitragsfreiheit erstreckt sich dabei auch auf den Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) und die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.

Hinweis: Der Rentenversicherungsträger trägt auch bei Beitragsfreiheit die Hälfte der rechnerisch anfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (§ 249a Satz 2 SGB V). Für berufsständische Versorgungseinrichtungen gilt diese Pflicht nicht.