Rentnerbeschäftigung

In Kürze

Wer als Rentner eine bezahlte Beschäftigung aufnimmt, muss je nach Rentenart und Verdienst mit Auswirkungen auf die Versicherungspflicht und den Rentenanspruch rechnen. Geringfügige Beschäftigungen bleiben dabei grundsätzlich rentenunschädlich.

Definition

Unter Rentnerbeschäftigung versteht man die Ausübung einer Arbeit gegen Entgelt durch Personen, die gleichzeitig eine gesetzliche Rente beziehen. Ob und in welchem Umfang dabei Beiträge zur Sozialversicherung anfallen, hängt von der Art der Rente und der Höhe des Verdienstes ab.

Rentenversicherung: Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss jedoch trotzdem seinen Beitragsanteil zahlen (§ 172 SGB VI). Wer möchte, kann freiwillig auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und so weitere Rentenanwartschaften erwerben — der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und dabei mehr als geringfügig arbeitet, bleibt in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Kranken- und Pflegeversicherung: Überschreitet das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) — auch bei Beziehern einer Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Übersteigen Rente und Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 EUR/Monat), können zu viel gezahlte Beiträge auf Antrag erstattet werden.

Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 28 SGB III). Rentner, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen und mehr als geringfügig arbeiten, sind ebenfalls versicherungsfrei.

Ausblick — Aktivrente: Ab dem 01.01.2026 ist geplant, dass Rentner, die nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Ein entsprechender Gesetzentwurf lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor.