In Kürze
Rentner zahlen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch diese Beiträge sind, hängt davon ab, ob jemand in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Definition
Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung entweder pflichtversichert (KVdR) oder freiwillig versichert. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, auf welche Einnahmen Beiträge gezahlt werden müssen und welche Vergünstigungen gelten.
Betriebsrenten und Versorgungsbezüge — also Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung — sind grundsätzlich beitragspflichtig. Es gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Rentner einen Freibetrag bei Betriebsrenten: Monatlich werden 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (ab 2025: 187,25 Euro) von der beitragspflichtigen Betriebsrente abgezogen. Voraussetzung ist, dass die Versorgungsbezüge zusammen mit eventuell vorhandenem Arbeitseinkommen die gleichlautende Freigrenze (ebenfalls 187,25 Euro ab 2025) überschreiten.
Wichtig: Dieser Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Mitglieder. Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf die vollen Versorgungsbezüge — bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
In der sozialen Pflegeversicherung gilt zwar die Freigrenze entsprechend, nicht aber der zusätzliche Freibetrag. Das bedeutet: Bei Betriebsrenten können die beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung unterschiedlich hoch ausfallen.
Seit dem 1. Januar 2017 sind Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Leistung beitragsfrei.