In Kürze
Wer neben einer deutschen Rente auch eine Rente aus dem Ausland erhält, muss darauf Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diese Beiträge trägt und zahlt der Rentner vollständig selbst.
Definition
Ausländische Renten werden in der gesetzlichen Krankenversicherung deutschen Renten gleichgestellt. Das bedeutet: Sie gelten als beitragspflichtige Einnahmen, sofern sie von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stammen und mit einer deutschen Rente vergleichbar sind. Erfasst werden insbesondere Altersrenten, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten.
Damit diese Gleichstellung greift, muss die ausländische Rente von einem staatlichen Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Für Renten aus EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz lässt sich die Vergleichbarkeit anhand der dort zuständigen Träger prüfen. Bei Renten aus anderen Ländern ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Wird die Rente nicht in Euro ausgezahlt, erfolgt eine Umrechnung auf Basis des Referenzwechselkurses der Europäischen Zentralbank.
Beitragssatz: Für ausländische Renten gilt ein besonderer, ermäßigter Beitragssatz: die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 247 SGB V. Im Jahr 2025 beträgt dieser Satz 7,3 %. Beim Zusatzbeitrag zahlen Bezieher einer ausländischen Rente ebenfalls nur die Hälfte.
Beitragstragung und -zahlung: Anders als bei deutschen Renten, bei denen der Rentenversicherungsträger die Beiträge direkt einbehält und abführt, müssen Bezieher einer ausländischen Rente ihre Beiträge selbst tragen und an die Krankenkasse zahlen. Dies gilt sowohl für die Krankenversicherung (§ 249a SGB V) als auch für die Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI).
Meldepflicht: Da ausländische Rentenversicherungsträger keine Meldepflicht gegenüber deutschen Krankenkassen haben, sind Versicherte verpflichtet, den Bezug einer ausländischen Rente ihrer Krankenkasse selbst mitzuteilen (§ 206 SGB V).
Freiwillig Versicherte und Familienversicherung: Auch freiwillig krankenversicherte Rentner müssen ausländische Renten als beitragspflichtige Einnahmen angeben. In der Familienversicherung wird eine ausländische Rente – ebenso wie eine deutsche Rente – mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag bei der Einkommensprüfung berücksichtigt.
Folgende gesetzliche Grundlagen sind besonders relevant:
- § 228 SGB V – Gleichstellung ausländischer Renten mit deutschen Renten
- § 247 SGB V – Besonderer Beitragssatz (halber allgemeiner Beitragssatz)
- § 249a SGB V – Beitragstragung durch den Rentner allein
- § 255 SGB V – Beitragszahlung (gilt nur für deutsche Renten)
- § 206 SGB V – Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten
- § 57 SGB XI – Beiträge zur Pflegeversicherung