Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte

In Kürze

Freiwillig versicherte Rentner zahlen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit — also auf alle Einnahmen, nicht nur auf die Rente. Das unterscheidet sie von pflichtversicherten Rentnern.

Definition

Wer als Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, zahlt Beiträge auf alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt genutzt werden können. Dazu zählen neben Renten und Versorgungsbezügen auch Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträge und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2025: 5.512,50 EUR monatlich).

Pflichtversicherte Rentner zahlen dagegen keine Beiträge auf Miet- oder Kapitalerträge. Außerdem gilt bei freiwillig Versicherten keine Geringfügigkeitsgrenze: Auch sehr kleine Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen sind beitragspflichtig.

Mindestbemessungsgrundlage: Wer kaum oder keine Einnahmen hat, zahlt Beiträge mindestens auf einen Sockelbetrag (2025: 1.248,33 EUR monatlich). Ausnahmen gelten für Rentner mit langer Vorversicherungszeit in der GKV — sie zahlen dann nur auf ihre tatsächlichen Einnahmen, selbst wenn diese darunter liegen. Grundlage ist § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V.

Beitragssatz: Da freiwillig versicherte Rentner in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz. Für Einnahmen aus Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen wird jedoch der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % angewendet (§ 240 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 247, 248 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

Beitragszuschuss: Freiwillig versicherte Rentner zahlen ihre Beiträge selbst, erhalten aber vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss — seit 2019 auch für den halben Zusatzbeitrag. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen sie dagegen allein.

Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich beitragspflichtig. Seit 2020 gilt für versicherungspflichtige Rentner ein Freibetrag (2025: 187,25 EUR monatlich) — für freiwillig Versicherte gilt dieser Freibetrag jedoch nicht; sie zahlen Beiträge auf den vollen Betrag.

  • § 240 SGB V — Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
  • § 247 SGB V — Beitragssatz aus Renten
  • § 248 SGB V — Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
  • § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V — Definition Versorgungsbezüge
  • § 6 Abs. 3 SGB V — Versicherungsfreiheit trotz Rentenanspruch