In Kürze
Der Rentenbeginn hängt davon ab, wann alle Voraussetzungen erfüllt sind und wann der Antrag gestellt wird. Wer zu spät beantragt, verliert möglicherweise Ansprüche für vergangene Monate.
Definition
Renten aus der eigenen Versicherung — also Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Erziehungsrente — beginnen grundsätzlich am ersten Tag des Kalendermonats, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Dreimonatsfrist: Diese Regel gilt nur, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung aller Voraussetzungen gestellt wird. Wer später beantragt, bekommt die Rente erst ab dem Monat der Antragstellung.
Bei Altersrenten kann der Versicherte einen späteren Rentenbeginn selbst festlegen — zum Beispiel, um durch weitere Beitragszahlungen einen höheren Zugangsfaktor und damit eine höhere Rente zu erzielen.
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet gewährt und beginnt frühestens nach Ablauf des sechsten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung — vorausgesetzt, der Antrag wurde rechtzeitig gestellt.
Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) werden grundsätzlich ab dem Todestag gezahlt. Hat der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente erst am ersten Tag des Folgemonats nach dem Sterbemonat. Für die ersten drei Monate nach dem Tod besteht jedoch Anspruch auf das sogenannte Sterbevierteljahr — eine Fortzahlung in Höhe der bisherigen Rente. Bei verspäteter Antragstellung werden Hinterbliebenenrenten rückwirkend nur für maximal zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.
Rentenerhöhungen oder -minderungen werden jeweils zum Ersten des Kalendermonats wirksam, in dem die Änderung eintritt (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Überschreitet ein Rentner zum Beispiel die Hinzuverdienstgrenze, entfällt der Anspruch auf die Teilrente ab dem Monat des Überschreitens.
Auszahlung: Laufende Rentenleistungen werden seit dem 1. April 2004 am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats ausgezahlt (§ 118 SGB VI).