In Kürze
Rückstellungen sind Beträge, die ein Unternehmen in der Bilanz zurücklegt, um künftige Ausgaben oder Verluste zu berücksichtigen, deren genaue Höhe oder Zeitpunkt noch ungewiss ist. Sie sorgen dafür, dass Kosten dem richtigen Geschäftsjahr zugeordnet werden.
Definition
Wenn ein Unternehmen weiß, dass es künftig Geld ausgeben muss – aber noch nicht genau wie viel oder wann –, bildet es eine Rückstellung. Damit wird der Aufwand bereits in dem Geschäftsjahr erfasst, dem er wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das nennt man periodengerechte Abgrenzung.
Rückstellungen gehören zum Fremdkapital und stehen in der Bilanz auf der Passivseite. Sie sind weder Rücklagen (die zum Eigenkapital gehören) noch Verbindlichkeiten (bei denen Höhe und Fälligkeit bereits feststehen).
Nach § 249 HGB müssen Rückstellungen unter anderem gebildet werden für:
- Ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
- Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (nur handelsrechtlich; steuerrechtlich nach § 5 Abs. 4a EStG verboten)
- Unterlassene Instandhaltung, die im Folgejahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird
- Abraumbeseitigung, die im Folgejahr nachgeholt wird
- Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung
Der Betrag einer Rückstellung richtet sich nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Typische Beispiele aus der Praxis sind:
- Urlaubsverpflichtungen: Haben Arbeitnehmer am Jahresende noch Resturlaub, muss das Unternehmen dafür eine Rückstellung in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts einschließlich lohnabhängiger Nebenkosten bilden.
- Prozesskosten: Droht ein Rechtsstreit verloren zu gehen, ist eine Rückstellung zu bilden – jedoch erst, wenn die Klage rechtshängig ist (§ 261 ZPO).
- Jahresabschlusskosten: Kosten für Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen.
- Gewerbesteuer: Handelsrechtlich ist eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; steuerrechtlich gilt sie seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).