Rechtsbehelf

In Kürze

Ein Rechtsbehelf ist ein förmliches Mittel, mit dem sich Arbeitnehmer gegen einen Bescheid einer Behörde wehren können. Im Sozialrecht zählen dazu vor allem der Widerspruch, die Klage vor dem Sozialgericht sowie gerichtliche Rechtsmittel wie die Berufung.

Definition

Wenn eine Behörde einen Bescheid erlässt – zum Beispiel über Sozialversicherungsleistungen – und der Betroffene damit nicht einverstanden ist, kann er einen Rechtsbehelf einlegen. Damit wird die Entscheidung erneut geprüft.

Man unterscheidet zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen. Der wichtigste außergerichtliche Rechtsbehelf ist der Widerspruch. Gerichtliche Rechtsbehelfe sind die Klage sowie Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Beschwerde.

Der Widerspruch (Vorverfahren) ist im Sozialrecht grundsätzlich vorgeschrieben, bevor eine Klage erhoben werden kann (§ 78 SGG). Er muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Zusätzlich steht im Sozialrecht der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur Verfügung.

Fristen beim Widerspruch:

  • 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (im Inland)
  • 3 Monate bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG)
  • 1 Jahr, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 66 SGG)

Wichtig: Für die Fristwahrung zählt der Eingang bei der Behörde, nicht das Datum der Postaufgabe. Ein Bescheid gilt vier Tage nach Postaufgabe als zugestellt (§ 37 Abs. 2 SGB X). Wurde die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 67 SGG).

Ein eingelegter Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung – der Bescheid muss also zunächst nicht umgesetzt werden. Ausnahmen gelten etwa bei Entscheidungen über Beitragspflichten (§ 86a Abs. 2 SGG).

Die Klage ist möglich, wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde. Sie muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen – die Beteiligten müssen also nicht alle Beweise selbst beibringen.

Kosten: Widerspruch und Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger grundsätzlich kostenfrei. Es besteht kein Anwaltszwang.