In Kürze
Rechtsmittel sind förmliche Wege, um ein Gerichtsurteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Im Sozialrecht gibt es drei Rechtsmittel: Berufung, Revision und Beschwerde.
Definition
Wer mit einem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann dagegen vorgehen – und zwar bevor das Urteil rechtskräftig wird. Rechtsmittel bewirken zweierlei: Sie legen die Entscheidung einer höheren Instanz vor (Devolutiveffekt) und hemmen gleichzeitig den Eintritt der Rechtskraft (Suspensiveffekt).
Berufung: Das erste Rechtsmittel nach einem Urteil des Sozialgerichts. Sie wird beim Landessozialgericht eingelegt und muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einschließlich Begründung erfolgen (§ 145 SGG). Das Landessozialgericht prüft den Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht – neue Tatsachen dürfen vorgetragen werden.
Revision: Wird die Berufung abgewiesen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt werden. Die Revision muss vom Landessozialgericht zugelassen worden sein; andernfalls ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG möglich (§ 160 a SGG). Die Frist beträgt einen Monat nach Urteilszustellung (§ 164 SGG). Das BSG prüft ausschließlich die rechtliche Begründung – neue Tatsachen können nicht mehr vorgebracht werden. In besonderen Fällen ist auch eine Sprungrevision möglich: Mit Einverständnis beider Parteien und des Sozialgerichts wird ein Urteil direkt zum BSG weitergeleitet.
Beschwerde: Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, etwa bestimmte Beschlüsse (§ 172 SGG). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen. Das Landessozialgericht entscheidet darüber per Beschluss (§ 176 SGG).
Kosten: Verfahren vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht sind für Versicherte und Leistungsempfänger grundsätzlich kostenfrei (§ 183 SGG). Vor dem BSG ist jedoch eine Vertretung durch zugelassene Prozessbevollmächtigte – zum Beispiel Rechtsanwälte – vorgeschrieben (§ 73 SGG).