In Kürze
Das Ruhen der Leistungsansprüche bedeutet, dass Pflegeleistungen nach dem SGB XI vorübergehend nicht ausgezahlt werden. Dies kann bei einem Auslandsaufenthalt, einem Krankenhausaufenthalt oder beim Bezug bestimmter Entschädigungsleistungen eintreten.
Definition
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen, solange sich eine pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI jedoch weiter gezahlt. Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden in dieser Zeit nur fortgezahlt, wenn die Pflegekraft die pflegebedürftige Person ins Ausland begleitet.
Für Aufenthalte in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz gilt eine Sonderregel: Hier ruht der Anspruch auf Pflegegeld auch bei längeren Aufenthalten über sechs Wochen hinaus nicht. Für Aufenthalte in der Türkei hingegen besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes über sechs Wochen hinaus.
Auch während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitations- oder Vorsorgebehandlung ruhen bestimmte häusliche Pflegeleistungen, soweit die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bereits durch die stationäre Einrichtung erbracht werden. Das Pflegegeld wird dabei für die ersten vier Wochen ungekürzt weitergezahlt.
Ein weiterer Ruhenstatbestand entsteht beim Bezug von Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit, etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus dem öffentlichen Dienstrecht oder aus dem Ausland. Um Doppelleistungen zu vermeiden, ruht der Anspruch nach dem SGB XI in diesem Fall nur in Höhe der bereits erhaltenen Entschädigungsleistung.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 37 SGB XI – Pflegegeld bei häuslicher Pflege
- § 38 SGB XI – Anteiliges Pflegegeld bei Kombination von Sach- und Geldleistung
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistungen
- § 39 SGB XI i. V. m. § 42a SGB XI – Verhinderungspflege
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 37 Abs. 1 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- § 74 SGB XIV – Entschädigungsleistungen bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit