Ruhen des Arbeitsverhältnisses

In Kürze

Ruhen des Arbeitsverhältnisses bezeichnet die vorübergehende Aussetzung der Hauptleistungspflichten beider Vertragsparteien. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, ohne dass Arbeitspflicht oder Vergütungspflicht erfüllt werden.

Definition

Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt die vorübergehende Aussetzung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis.

Ruhen liegt vor, wenn Arbeitsleistung und Entgeltzahlung für einen bestimmten Zeitraum rechtlich suspendiert sind. Die Aussetzung kann auf gesetzlicher Anordnung, vertraglicher Festlegung oder zulässiger einseitiger Erklärung beruhen.

Nebenpflichten wie Treue, Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit bestehen während des Zustands unverändert fort.

Gesetzliche Anwendungsfälle ergeben sich insbesondere bei Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen können Beginn, Dauer und Rechtsfolgen des Zustands konkret bestimmen.

Ruhen des Arbeitsverhältnisses bewirkt grundsätzlich den Fortbestand der Betriebszugehörigkeit für anspruchsbezogene Anknüpfungstatbestände.

Ein Vergütungsanspruch entsteht währenddessen nicht, soweit er an die aktive Arbeitsleistung anknüpft.

Der Zustand schließt die rechtliche Möglichkeit einer Kündigung nicht generell aus.

Abzugrenzen ist Ruhen des Arbeitsverhältnisses von:

  • Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung
  • ohne Suspendierung der Arbeitgeberpflichten

In der Praxis dient der Zustand der rechtssicheren Überbrückung vorübergehender persönlicher oder betrieblicher Ausfallzeiten.