In Kürze
Wer als Kassenmitglied seine Krankenkassenbeiträge nicht zahlt, kann seinen Anspruch auf Leistungen vorübergehend verlieren. Dieses sogenannte „Ruhen der Leistungen" ist in § 16 Abs. 3a SGB V geregelt.
Definition
Das Ruhen der Leistungen bedeutet: Die Krankenkasse muss vorübergehend keine Leistungen mehr erbringen, wenn ein Mitglied mit Beiträgen in Rückstand geraten ist. Betroffen sind nur Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen müssen – sogenannte Selbstzahler. Dazu gehören zum Beispiel freiwillig Versicherte, Studierende oder Rentenantragsteller. Arbeitnehmer, deren Beiträge der Arbeitgeber abführt, können nicht in diesen Rückstand geraten.
Das Ruhen tritt ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Rückstand von mindestens zwei Monatsbeiträgen – die Beiträge müssen fällig und unbezahlt sein
- Mahnung durch die Krankenkasse – die Mahnung muss ausdrücklich auf die Folge des Ruhens hinweisen
- Keine ausreichende Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach der Mahnung – der Rückstand muss danach noch höher sein als ein Monatsbeitrag
- Feststellungsbescheid der Krankenkasse – das Ruhen beginnt drei Tage nach Zugang dieses Bescheids
Das Ruhen endet erst, wenn alle rückständigen Beiträge – einschließlich der Beiträge für die Zeit des Ruhens – vollständig bezahlt sind. Es endet auch sofort, wenn eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse geschlossen wird und die Raten pünktlich gezahlt werden. Außerdem tritt das Ruhen nicht ein oder endet, wenn das Mitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII ist.
Trotz Ruhen hat das Mitglied weiterhin Anspruch auf bestimmte Leistungen:
- Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c ff. SGB V)
- Früherkennungsuntersuchungen (§§ 25, 26 SGB V)
Familienangehörige, die über das Mitglied mitversichert sind, sind vom Ruhen nicht betroffen – ihr Leistungsanspruch bleibt bestehen.