Rohergebnis

Das Rohergebnis ist eine gesetzlich zulässige Zwischensumme in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellte Personengesellschaften dürfen ihre Gewinn- und Verlustrechnung damit beginnen und so die Darstellung vereinfachen.

In Kürze

Das Rohergebnis ist eine gesetzlich zulässige Zwischensumme in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellte Personengesellschaften dürfen ihre Gewinn- und Verlustrechnung damit beginnen und so die Darstellung vereinfachen.

Definition

§ 275 HGB schreibt für große Kapitalgesellschaften eine ausführliche Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung vor — entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren. Kleinere und mittelgroße Unternehmen dürfen diese Darstellung nach § 276 HGB vereinfachen, indem sie ihre Gewinn- und Verlustrechnung direkt mit dem Rohergebnis beginnen.

Das Rohergebnis fasst dabei folgende Einzelpositionen zusammen:

  • Umsatzerlöse
  • Bestandsveränderungen fertiger und unfertiger Erzeugnisse
  • Andere aktivierte Eigenleistungen
  • Sonstige betriebliche Erträge
  • Materialaufwand

Positionen wie Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen bleiben beim Rohergebnis noch unberücksichtigt. Deshalb ist das Rohergebnis klar vom Betriebsergebnis abzugrenzen, das diese weiteren Aufwandsarten einbezieht.

Ebenfalls zu unterscheiden ist das Rohergebnis vom Rohgewinn oder Rohertrag: Diese Begriffe bezeichnen lediglich die einfache Differenz zwischen Umsatzerlösen und Wareneinsatz — ohne die weiteren oben genannten Positionen.

Eine Pflicht zur Ausweisung des Rohergebnisses besteht nicht. Es handelt sich um ein gesetzliches Wahlrecht, das in der Praxis der strukturierten und vereinfachten Darstellung der Ertragslage im Jahresabschluss dient.

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