In Kürze
Reisekosten nach dem SGB IX umfassen alle notwendigen Ausgaben für Fahrten zu Rehabilitationsmaßnahmen – also Fahrt, Verpflegung, Unterkunft und Gepäcktransport. Eine Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.
Definition
Wer eine Rehabilitationsmaßnahme antritt, hat nach § 73 SGB IX Anspruch auf Erstattung der anfallenden Reisekosten. Dazu zählen die notwendigen Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten sowie die Kosten für den Transport von bis zu zwei Gepäckstücken. Auch die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson – einschließlich eines etwaigen Verdienstausfalls – werden übernommen.
Fahrtkosten werden grundsätzlich in Höhe des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels erstattet. Wer aus gesundheitlichen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen kann, erhält die Kosten für ein angemessenes alternatives Beförderungsmittel – zum Beispiel ein Taxi, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs gilt die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
Verpflegungskosten werden als Pauschale nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes gewährt, sofern die Abwesenheit vom Wohnort unvermeidbar ist und keine Verpflegung gestellt wird. Übernachtungskosten werden ebenfalls nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
Familienheimfahrten sind möglich, wenn eine medizinische Rehabilitation länger als acht Wochen dauert. Ab diesem Zeitpunkt können im Regelfall bis zu zwei Heimfahrten pro Monat übernommen werden – vorausgesetzt, sie sind medizinisch vertretbar und die Maßnahme dauert noch mindestens 14 weitere Tage an. Ausnahmsweise – etwa bei schwerem Krankheitsfall oder Tod eines nahen Angehörigen – entfallen die Fristen. Alternativ können auch die Reisekosten für einen Besuch eines Angehörigen am Rehabilitationsort übernommen werden.
Kinder können mitgenommen werden, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und keine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann. Als Kinder gelten dabei leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder und weitere, sofern sie mit dem Rehabilitanden in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, haben nach § 228 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr – gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises. Zuschläge für zuschlagpflichtige Züge sind selbst zu tragen.