In Kürze
Pflichtversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Beiträge auf ihre Rente, auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Pensionen und gegebenenfalls auf Arbeitseinkommen. Die Beiträge werden meist direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten.
Definition
Wer als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, muss Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Beitragspflicht erfasst drei Einkommensarten: die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie etwaiges Arbeitseinkommen.
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind beitragspflichtig mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag. Nicht berücksichtigt werden dagegen Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten aus ausländischen Rentensystemen — wobei ausländische Renten seit dem 1. Juli 2011 unter bestimmten Bedingungen einbezogen werden. Für sie gilt der halbe allgemeine Beitragssatz gemäß § 247 SGB V, und der Rentner trägt diese Beiträge allein.
Versorgungsbezüge — zum Beispiel Beamtenpensionen oder Betriebsrenten — sind ebenfalls beitragspflichtig, sobald sie monatlich zusammen mit Arbeitseinkommen die Freigrenze von 187,25 Euro (2025, entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße) übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, gilt der volle Betrag als beitragspflichtig. Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gilt seit dem 1. Januar 2020 zusätzlich ein Freibetrag in gleicher Höhe (187,25 Euro monatlich), der den beitragspflichtigen Betrag mindert. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur in der Krankenversicherung, nicht in der Pflegeversicherung.
Beitragssätze 2025:
- Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung: 14,6 % — je zur Hälfte vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen; hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, der seit 2019 ebenfalls paritätisch aufgeteilt wird.
- Pflegeversicherung: 3,60 % — trägt der Rentner allein; kinderlose Mitglieder zahlen zusätzlich 0,60 %, also insgesamt 4,20 %.
Die Beiträge werden in der Regel direkt vom Rentenversicherungsträger oder von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehalten (Quellenabzugsverfahren). Ändert sich der Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse, wirkt sich das für pflichtversicherte Rentner mit einer Verzögerung von zwei Monaten aus.