Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

In Kürze

Wer gleichzeitig eine gesetzliche Rente und eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, bekommt nicht immer beide Renten in voller Höhe. § 93 SGB VI legt fest, bis zu welchem Betrag beide Renten nebeneinander gezahlt werden.

Definition

Treffen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für denselben Zeitraum zusammen, greift die sogenannte Ruhensregelung nach § 93 SGB VI. Das bedeutet: Übersteigt die Summe beider Renten einen bestimmten Grenzbetrag, wird die gesetzliche Rente um den übersteigenden Betrag gekürzt — sie „ruht" insoweit.

Die Regelung gilt sowohl für Versichertenrenten (z. B. Regelaltersrente oder Erwerbsminderungsrente) als auch für Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwen- und Witwerrente, Waisenrente), wenn auf beiden Seiten — gesetzliche Rentenversicherung und Unfallversicherung — entsprechende Ansprüche bestehen. Auch Renten wegen Berufskrankheiten fallen unter diese Regelung.

Der Grenzbetrag berechnet sich nach § 93 Abs. 3 SGB VI und beträgt grundsätzlich 70 % eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt. Dieser Betrag wird mit dem sogenannten Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI multipliziert. Wichtig: Die gesetzliche Rente wird mindestens in der Höhe gezahlt, die ohne die Unfallrente zustehen würde.

Bei der Berechnung werden bestimmte Freibeträge abgezogen, bevor geprüft wird, ob der Grenzbetrag überschritten ist. Für die gesetzliche Rente bleiben zum Beispiel Zusatzleistungen wie der Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI) unberücksichtigt. Bei der Unfallrente richtet sich der Freibetrag nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und orientiert sich an der Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Folgende Rentenarten aus der Unfallversicherung sind von der Kürzungsregelung ausgenommen:

  • Elternrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Beihilfen nach § 71 SGB VII

Entscheidend für die Anwendung der Regelung ist allein, dass im selben Monat ein Anspruch auf beide Renten besteht — nicht, wann die Rente bewilligt wurde oder ob sie vor- oder nachschüssig gezahlt wird.