Rechtsstellung der BR-Mitglieder - Freizeitausgleich

In Kürze

Betriebsratsmitglieder, die ihre Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit ausüben müssen, haben Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Ist dieser nicht innerhalb eines Monats möglich, wandelt sich der Anspruch in eine Vergütungspflicht um.

Definition

Grundsätzlich gilt: Betriebsratstätigkeit soll während der normalen Arbeitszeit stattfinden. Fällt sie dennoch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit an, regelt § 37 Abs. 3 BetrVG den Ausgleichsanspruch.

Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nur dann, wenn die Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit anfiel — also wegen der Eigenart des Betriebs, des Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage. Typische Beispiele sind Betriebsratssitzungen, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Mitglieds liegen, oder Sitzungen, die der Arbeitgeber ausdrücklich außerhalb der Arbeitszeit angesetzt hat.

Kein Anspruch besteht hingegen bei sogenannten betriebsratsbedingten Gründen — etwa wenn der Betriebsrat selbst eine Sitzung außerhalb der Arbeitszeit ansetzt, zum Beispiel als Fortsetzung einer bereits begonnenen Sitzung.

Zur Betriebsratstätigkeit zählen nicht nur die eigentlichen Aufgaben, sondern auch notwendige Reise- und Wegezeiten. Maßgeblich ist stets die individuelle Arbeitszeit des jeweiligen Mitglieds.

Durchführung des Ausgleichs: Das Betriebsratsmitglied muss den Freizeitausgleich beim Arbeitgeber beantragen und dabei angeben, wann und wie lange die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit anfiel. Eine eigenmächtige Freizeitnahme ist nicht zulässig — Lage und Dauer sind mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Der Arbeitgeber muss die Freistellung nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO genehmigen und dabei die Wünsche des Mitglieds so weit wie möglich berücksichtigen.

Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1:1 — also in genau dem Umfang, in dem Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit geleistet wurde. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge oder erhöhten Freizeitausgleich besteht nicht. Der Arbeitgeber muss den Freizeitausgleich innerhalb eines Monats gewähren. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, entsteht ein Anspruch auf entsprechende Vergütung.