In Kürze
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder schlechter noch besser gestellt werden als andere Arbeitnehmer. Dieses Verbot gilt in beide Richtungen: Benachteiligung und Begünstigung sind gleichermaßen unzulässig.
Definition
Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot ist in § 78 Satz 2 BetrVG geregelt. Es schützt Betriebsratsmitglieder und andere in der Betriebsverfassung tätige Personen davor, wegen ihres Ehrenamts berufliche Nachteile zu erleiden oder unzulässige Vorteile zu erhalten.
Entscheidend ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Betriebsratstätigkeit und der Besser- oder Schlechterstellung. Eine Absicht des Arbeitgebers ist dabei nicht erforderlich — es reicht aus, dass jemand objektiv anders behandelt wird als vergleichbare Kollegen, ohne dass dafür ein sachlicher oder sozialer Grund vorliegt.
Typische Fälle einer unzulässigen Benachteiligung:
- Kündigung wegen der Betriebsratstätigkeit
- Zuweisung eines schlechteren Arbeitsplatzes
- Versetzung auf eine schlechter bezahlte Stelle
- Erschwerung oder Verhinderung des beruflichen Aufstiegs
- Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis
Typische Fälle einer unzulässigen Begünstigung:
- Gewährung besonderer Zulagen ohne sachlichen Grund
- Überhöhte oder nicht gerechtfertigte Aufwandsentschädigungen
- Überlassung eines Dienstwagens, der ohne das Amt nicht zugestanden hätte
- Zusätzliche Leistungen aus einem Sozialplan
- Unentgeltliche Ferienreisen oder ähnliche Geschenke
Das Begünstigungsverbot soll verhindern, dass Betriebsratsmitglieder durch Vorteile dazu gebracht werden, ihr Amt im Sinne des Arbeitgebers auszuüben.
Beweislast: Wer eine Benachteiligung oder Begünstigung behauptet, muss diese grundsätzlich nachweisen. Wird ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit schlechter gestellt als vergleichbare Kollegen, spricht jedoch der erste Anschein für einen Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber muss diesen Anschein dann entkräften.
Rechtsfolgen bei Verstößen: Vereinbarungen, die gegen § 78 BetrVG verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Eine versprochene Leistung kann weder eingeklagt noch zurückgefordert werden. Schadensersatz ist unter Umständen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 78 Satz 2 BetrVG möglich. Zusätzlich kann ein Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG gestellt oder ein Strafantrag nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erhoben werden.