Rentenversicherungsfreiheit

In Kürze

Rentenversicherungsfreiheit bedeutet, dass bestimmte Personen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Sie tritt entweder automatisch kraft Gesetzes ein oder kann auf Antrag gewährt werden.

Definition

Die gesetzliche Grundlage findet sich vor allem in § 5 SGB VI (Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes) und § 6 SGB VI (Befreiung auf Antrag).

Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind unter anderem folgende Personengruppen:

  • Beamte, Richter und Soldaten, wenn ihnen eine Versorgungsanwartschaft zusteht
  • Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Gemeinschaften (z. B. Diakonissen), sofern eine beamtenähnliche Versorgung gesichert ist
  • Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB IV
  • Pflichtpraktikanten während des Studiums, wenn das Praktikum in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist und das monatliche Entgelt 556 Euro nicht übersteigt
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer beamtenrechtlichen Altersversorgung — allerdings nur, wenn die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde

Wichtig: Studierende, die neben dem Studium arbeiten, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig — es sei denn, die Beschäftigung ist geringfügig.

Auf Antrag befreien lassen können sich unter anderem:

  • Selbstständige Handwerker, die mindestens 216 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben (§ 6 Abs. 4 SGB VI)
  • Arbeitnehmer aus verkammerten freien Berufen (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten), die gleichzeitig Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer Berufskammer sind
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, die für die ersten drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Befreiung beantragen können
  • Selbstständige ab 58 Jahren, deren bereits bestehende Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig wird

Bei der Befreiung auf Antrag für Kammerangehörige gelten strenge Voraussetzungen: Die Versorgungseinrichtung muss als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sein, einkommensbezogene Beiträge erheben und eine Dynamisierung der Leistungen vorsehen.