In Kürze
Eine Regelungsabrede ist eine Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die nicht als förmliche Betriebsvereinbarung geschlossen wird. Sie bindet nur die beiden Parteien selbst – nicht unmittelbar die einzelnen Arbeitnehmer.
Definition
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt an vielen Stellen vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung erzielen müssen. Kommt eine solche Einigung zustande, ohne dass sie als Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, spricht man von einer Regelungsabrede – auch Regelungsabsprache oder betriebliche Einigung genannt. Der Begriff selbst taucht im BetrVG nicht auf, hat sich aber in der Praxis durchgesetzt.
Im Unterschied zur Betriebsvereinbarung ist die Regelungsabrede formlos möglich – sie kann sogar mündlich getroffen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ihr ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt.
Der entscheidende Unterschied zur Betriebsvereinbarung liegt in der Wirkung: Eine Regelungsabrede begründet keine direkten Rechte oder Pflichten für Arbeitnehmer. Sie regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Arbeitnehmer können aus ihr also keine eigenen Ansprüche ableiten.
Inhaltlich ist eine Regelungsabrede sehr flexibel. Geregelt werden können unter anderem:
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats, z. B. seine Mitwirkung bei Beschwerden
- Art der Mitbestimmung, z. B. ein genereller Verzicht auf die Vorlage aller Bewerbungsunterlagen
- Erweiterung von Mitbestimmungsrechten, z. B. bei der Anrechnung von Tariferhöhungen
- Organisatorische Absprachen, z. B. Einzelheiten zu regelmäßigen Gesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Grenzen bestehen dort, wo zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen.
Eine Regelungsabrede endet mit Ablauf einer vereinbarten Frist, mit Erreichen ihres Zwecks oder durch Kündigung – entweder durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat. Dabei gilt die dreimonatige Kündigungsfrist entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG. Eine Regelungsabrede kann auch die Nachwirkung einer abgelaufenen Betriebsvereinbarung beenden, da sie als „andere Abmachung" im Sinne dieser Vorschrift gilt.
Hält sich eine Seite nicht an die Regelungsabrede, kann deren Einhaltung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden.