In Kürze
Selbstverwaltung bedeutet, dass Versicherte und Arbeitgeber gemeinsam die Organe ihrer Sozialversicherungsträger mitgestalten. Die wichtigsten Organe sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Definition
Gesetzliche Krankenkassen, Pflegekassen und andere Sozialversicherungsträger werden nicht allein vom Staat geführt. Stattdessen wirken Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in eigenen Gremien mit — das nennt man Selbstverwaltung.
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Selbstverwaltungsorgan. Er besteht je nach Kassenart aus unterschiedlichen Gruppen:
- AOK, BKK, IKK und Knappschaft: je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: je ein Drittel Vertreter der versicherten Arbeitnehmer, der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber
- Ersatzkassen: grundsätzlich nur Vertreter der Versicherten
Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt. Er wählt den Vorstand, beschließt die Satzung der Kasse, stellt den Haushalt fest und nimmt die Jahresrechnung ab.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er wird ebenfalls für sechs Jahre gewählt und vertritt die Krankenkasse nach außen. Bei Kassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern hat er höchstens zwei Mitglieder, bei größeren Kassen höchstens drei.
Der Verwaltungsrat der Krankenkasse ist zugleich der Verwaltungsrat der zugehörigen Pflegekasse.