In Kürze
Das Soziale Entschädigungsrecht regelt staatliche Hilfen für Menschen, die durch bestimmte Ereignisse – etwa Gewalttaten oder Impfschäden – einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Grundlage ist seit dem 1. Januar 2024 das SGB XIV.
Definition
Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis körperlich oder psychisch verletzt wurden, können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten. Der Staat übernimmt dabei Verantwortung, weil die Betroffenen ein besonderes Opfer erbracht haben oder aus anderen anerkannten Gründen Anspruch auf Unterstützung besteht.
Wer ist anspruchsberechtigt? Ansprüche können stellen:
- Opfer körperlicher oder psychischer Gewalttaten (z. B. Stalking)
- Opfer vorsätzlicher Vergiftungen oder erheblicher Kindesvernachlässigung
- Personen mit Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Prophylaxemaßnahmen
- Betroffene von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
- Opfer des SED-Regimes
- Angehörige, Hinterbliebene und nahestehende Personen der Geschädigten
Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in §§ 1, 2, 14, 15, 26, 83 SGB XIV.
Welche Leistungen gibt es? Das Gesetz sieht Dienst-, Sach- und Geldleistungen vor. Bei dauerhaften Schäden sind monatliche Entschädigungszahlungen von bis zu 2.602,80 Euro möglich. Zu den weiteren Leistungen gehören:
- Schnelle Hilfen: Traumaambulanz (bis zu 15 Sitzungen, für Kinder und Jugendliche bis zu 18) und Fallmanagement – auch ohne vorherigen Antrag nutzbar
- Krankenbehandlung: ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Psychotherapie, Rehabilitation, Arznei- und Hilfsmittel – ohne Zuzahlung
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung: Entgeltersatz bei schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit, höher bemessen als das reguläre Krankengeld
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: orientiert an der gesetzlichen Pflegeversicherung, teilweise darüber hinausgehend
Wie stellt man einen Antrag? Der Antrag wird beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung im jeweiligen Bundesland gestellt, abhängig vom Wohnort. Die Schnellen Hilfen – insbesondere die Traumaambulanz – können zunächst auch ohne Antrag in Anspruch genommen werden. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern.
Was gilt für Personen mit Ansprüchen aus dem alten Recht? Wer bereits vor dem 1. Januar 2024 Leistungen nach dem früheren Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezogen hat, kann wählen, ob er in das neue Recht wechselt oder seine bisherigen Leistungen im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterbezieht. Im Besitzstandsschutz werden die bisherigen Geldleistungen addiert, unbefristet weitergezahlt und um 25 Prozent erhöht.