Tarifsozialplan

In Kürze

Ein Tarifsozialplan ist ein Tarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber (oder Arbeitgeberverband), der bei geplanten Betriebsänderungen abgeschlossen wird. Er kann für Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten als ein gewöhnlicher betrieblicher Sozialplan.

Definition

Wenn ein Unternehmen eine Betriebsänderung plant — etwa Stellenabbau oder Werksschließungen — haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Sozialplan. Neben dem klassischen betrieblichen Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren, gibt es den Tarifsozialplan: Hier schließt die zuständige Gewerkschaft direkt mit dem Arbeitgeber oder dem Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag ab.

Ein wichtiger Unterschied zum betrieblichen Sozialplan: Der sogenannte Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG und § 112 Abs. 1 BetrVG gilt beim Tarifsozialplan nicht. Das bedeutet, die Tarifparteien können Regelungen vereinbaren, die über das hinausgehen, was in einem normalen Sozialplan möglich wäre — zum Beispiel längere Kündigungsfristen oder befristete Standortsicherungen.

Grundsätzlich gilt ein Tarifsozialplan nur für Gewerkschaftsmitglieder. Damit auch nicht organisierte Beschäftigte davon profitieren, kann eine sogenannte Verweisklausel aufgenommen werden. Alternativ kann der Betriebsrat den Tarifsozialplan mitunterzeichnen — dann gilt er gleichzeitig als betrieblicher Sozialplan für alle Beschäftigten.

Vorteile gegenüber dem betrieblichen Sozialplan

  • Günstigere Regelungen möglich: Da der Tarifvorbehalt nicht gilt, können Gewerkschaften mehr für die Beschäftigten herausholen als in einer Einigungsstelle.
  • Auch in Kleinbetrieben durchsetzbar: In Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen Sozialplan (§ 111 BetrVG). Ein Tarifsozialplan kann hier trotzdem erkämpft werden.
  • Mehr Regelungsspielraum: Themen wie Standortsicherung oder verlängerte Kündigungsfristen lassen sich im Tarifsozialplan vereinbaren, obwohl sie in einer Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers nicht durchsetzbar wären.
  • Keine Ermessensrichtlinie: Die Einschränkungen für Einigungsstellen nach § 112 Abs. 5 BetrVG gelten hier nicht, was mehr Spielraum beim Ausgleich von Nachteilen schafft.

Zusammenspiel mit dem betrieblichen Sozialplan

Besonders vorteilhaft für Arbeitnehmer ist es, wenn Tarifsozialplan und betrieblicher Sozialplan nebeneinander bestehen. In diesem Fall gelten jeweils die günstigeren Regelungen aus beiden Vereinbarungen. Betriebsrat und Gewerkschaft stimmen ihre Strategien dabei eng aufeinander ab, um das beste Ergebnis für die Belegschaft zu erzielen.