Tarifvertrag - Allgemeinverbindlichkeit

In Kürze

Ein Tarifvertrag gilt normalerweise nur für Mitglieder der beteiligten Tarifvertragsparteien. Wird er für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er zwingend für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seinem Geltungsbereich – unabhängig von einer Gewerkschafts- oder Verbandsmitgliedschaft.

Definition

Tarifverträge entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur bei bestehender Tarifbindung. Diese liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der jeweiligen Tarifvertragspartei sind, wenn der Arbeitgeber selbst einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat oder wenn die Tarifgeltung einzelvertraglich vereinbart wurde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag nach § 5 Abs. 1 TVG auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit einem paritätisch besetzten Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären. Voraussetzung ist, dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint – etwa weil der Tarifvertrag im Geltungsbereich überwiegende Bedeutung für die Arbeitsbedingungen hat.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich. Abweichungen sind nur möglich, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip) oder der Tarifvertrag eine ausdrückliche Öffnungsklausel enthält.

Die Allgemeinverbindlichkeit endet, wenn sie vom Ministerium aufgehoben wird oder der Tarifvertrag ausläuft. Nach dem Ende kann der Tarifvertrag jedoch nachwirken (§ 4 Abs. 5 TVG): Seine Regelungen gelten für bestehende Arbeitsverhältnisse so lange weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung – etwa einen neuen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag – ersetzt werden.

Neben der Allgemeinverbindlicherklärung gibt es weitere staatliche Instrumente, um Tarifnormen auf alle Beschäftigten einer Branche auszudehnen:

  • §§ 7, 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) – Rechtsverordnung für bundesweit geltende Tarifverträge, vor allem Mindestentgelte in bestimmten Branchen
  • § 11 AEntG – Rechtsverordnung für Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage eines Kommissionsbeschlusses
  • § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Rechtsverordnung für verbindliche Mindeststundenentgelte in der Leiharbeit