In Kürze
Das Teilarbeitslosengeld unterstützt Arbeitnehmer, die eine von mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten verloren haben und eine neue suchen, während sie die andere weiter ausüben.
Definition
Wer gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Jobs hat und einen davon verliert, gilt als teilarbeitslos – nicht als vollständig arbeitslos. Für diesen Fall sieht das Sozialgesetzbuch III ein eigenes Leistungsrecht vor: das Teilarbeitslosengeld.
Um den Anspruch zu erhalten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Teilarbeitslosigkeit: Eine versicherungspflichtige Tätigkeit wurde verloren, eine andere wird noch ausgeübt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
- Meldung: Der Arbeitnehmer hat sich als teilarbeitslos gemeldet.
- Anwartschaftszeit: Innerhalb von zwei Jahren wurde neben der weiter ausgeübten Tätigkeit mindestens zwölf Monate lang eine weitere versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, § 142 SGB III).
Wichtig: Wer Versicherungspflicht nur durch das Zusammenrechnen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen erreicht, hat beim Verlust einer dieser Stellen keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. In diesem Fall kann unter Umständen reguläres Arbeitslosengeld in Betracht kommen.
Das Teilarbeitslosengeld wird höchstens sechs Monate gezahlt (§ 162 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Der Anspruch erlischt unter anderem, wenn eine neue Erwerbstätigkeit für länger als zwei Wochen oder mit mehr als fünf Stunden pro Woche aufgenommen wird, oder wenn die Voraussetzungen für reguläres Arbeitslosengeld vorliegen.
Außerdem erlischt der Anspruch spätestens ein Jahr nach dem Verlust der Beschäftigung – unabhängig davon, wann die Meldung erfolgt ist (§ 162 Abs. 2 Nr. 5c SGB III). Betroffene sollten ihren Anspruch daher so früh wie möglich geltend machen.