In Kürze
Transfermaßnahmen helfen Arbeitnehmern, die durch eine Betriebsänderung ihren Job verlieren könnten, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Die Bundesagentur für Arbeit bezuschusst solche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen.
Definition
Wenn ein Unternehmen eine Betriebsänderung plant – zum Beispiel Stellenabbau oder Umstrukturierung – können betroffene Arbeitnehmer an Transfermaßnahmen teilnehmen. Das sind gezielte Qualifizierungs- oder Vermittlungsmaßnahmen, die den Übergang in eine neue Beschäftigung erleichtern sollen.
Die rechtliche Grundlage bildet § 110 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Teilnahme, wenn die Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle – auch kleinere Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten können gefördert werden.
Damit eine Förderung gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Maßnahme wird von einem externen Dritten, etwa einer Transfergesellschaft, durchgeführt.
- Sie dient der Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt.
- Die Durchführung ist gesichert und es wird ein System zur Qualitätssicherung angewendet.
Der Zuschuss der Bundesagentur beträgt bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal jedoch 2.500 Euro pro betroffenem Arbeitnehmer. Kein Zuschuss wird gewährt, wenn die Maßnahme auf eine Weiterbeschäftigung im selben Unternehmen oder Konzern abzielt.
Wichtig: Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich vor der Entscheidung über Transfermaßnahmen von der Agentur für Arbeit beraten lassen – idealerweise im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder Sozialplan. Die endgültige Entscheidung über die Maßnahmen fällt dann im Sozialplan.
Den Antrag auf Förderung stellt der Arbeitgeber. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die geförderte Maßnahme beginnt.