In Kürze
Eine Abmahnung ist eine offizielle Rüge des Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Sie ist die „gelbe Karte" vor einer möglichen Kündigung.
Definition
Mit einer Abmahnung macht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein konkretes Fehlverhalten aufmerksam und fordert ihn auf, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Gleichzeitig wird gewarnt, dass bei einer Wiederholung das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Diese Warnfunktion ist das entscheidende Merkmal – fehlt sie, handelt es sich nur um eine Ermahnung oder einen Verweis ohne rechtliche Wirkung.
Typische Gründe für eine Abmahnung sind unentschuldigtes Zuspätkommen, unberechtigte Arbeitsverweigerung, Verstöße gegen Meldepflichten, unsachliche Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen sowie Verstöße gegen betriebliche Regeln. Kleinere Bagatellen – etwa zwei Minuten zu spät – reichen für eine wirksame Abmahnung nicht aus.
Wie viele Abmahnungen sind nötig vor einer Kündigung? Es gibt keine feste Zahl. Bereits eine einzige wirksame Abmahnung kann genügen, wenn danach dieselbe Pflichtverletzung wiederholt wird. In besonders schweren Fällen kann eine Kündigung sogar ganz ohne vorherige Abmahnung zulässig sein.
Wie lange gilt eine Abmahnung? Eine Abmahnung verliert ihre Wirkung, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit beanstandungsfrei arbeitet. In durchschnittlichen Fällen gehen viele Arbeitsgerichte von einer Wirkungsdauer von etwa zwei Jahren aus.
Formale Wirksamkeit: Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie das Fehlverhalten konkret beschreibt, das erwartete künftige Verhalten benennt und unmissverständlich auf Konsequenzen bei Wiederholung hinweist. Pauschale oder schlagwortartige Vorwürfe machen eine Abmahnung unwirksam.
Reaktionsmöglichkeiten für Arbeitnehmer:
- Hinnehmen: Kann sinnvoll sein, wenn die Abmahnung formal unwirksam ist oder der Arbeitgeber im Einzelfall sogar eine härtere Maßnahme hätte ergreifen können.
- Gegendarstellung: Der Arbeitnehmer kann schriftlich widersprechen. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung zusammen mit der Abmahnung zur Personalakte nehmen.
- Klage auf Entfernung aus der Personalakte: Beim Arbeitsgericht kann beantragt werden, eine unwirksame Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Eine Klagefrist gibt es hierfür nicht.
Unterstützung im Betrieb: Arbeitnehmer können sich an den Betriebsrat wenden und dort eine Beschwerde nach § 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einlegen. Der Betriebsrat prüft die Abmahnung und kann beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken – etwa auf Rücknahme oder Befristung. Eine vollständige rechtliche Beratung kann der Betriebsrat jedoch nicht leisten; dafür stehen Fachanwälte für Arbeitsrecht oder – bei Gewerkschaftsmitgliedschaft – die zuständige Gewerkschaft zur Verfügung.