Typische Fragen aus der Belegschaft - Änderungen am Arbeitsverhältnis

In Kürze

Arbeitgeber können Arbeitsbedingungen innerhalb bestimmter Grenzen einseitig anpassen – etwa durch Weisungen oder eine Änderungskündigung. Arbeitnehmer müssen jedoch nicht jede Änderung widerspruchslos hinnehmen.

Definition

Direktionsrecht (Weisungsrecht) ist das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung). Es besteht in jedem Arbeitsverhältnis, ist aber nicht grenzenlos: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetze setzen ihm Schranken. Außerdem muss jede Weisung billigem Ermessen entsprechen – sie muss also für den Arbeitnehmer zumutbar sein.

Versetzung bedeutet die Zuweisung eines neuen, weit entfernten Arbeitsortes, erheblich anderer Aufgaben oder einer anderen Betriebsabteilung – jeweils für eine gewisse Dauer. Normalerweise braucht der Arbeitgeber dafür keine Zustimmung des Arbeitnehmers, solange das Direktionsrecht reicht und keine entgegenstehenden Regelungen im Vertrag bestehen.

Vertragsänderung: Eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags – egal ob als Änderungsvertrag, Zusatzvereinbarung oder Ergänzung – muss von beiden Seiten einvernehmlich unterzeichnet werden. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine solche Änderung zu akzeptieren. Bei Zeitdruck oder Drohungen empfiehlt es sich, die Angelegenheit sorgfältig zu prüfen.

Änderungskündigung ist das Mittel des Arbeitgebers, wenn er den Arbeitsvertrag einseitig ändern will, der Arbeitnehmer aber nicht zustimmt und das Direktionsrecht nicht ausreicht. Sie besteht immer aus zwei Teilen: der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Vor Ausspruch muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz) und je nach Art der Änderung auch dessen Zustimmung einholen (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz).

Auf eine Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer auf vier Wegen reagieren:

  • Akzeptieren: Das Arbeitsverhältnis wird zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.
  • Ablehnen: Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, in der Regel ohne Abfindungsanspruch.
  • Unter Vorbehalt annehmen: Der Arbeitnehmer nimmt die neuen Bedingungen vorläufig an, erhebt aber innerhalb von drei Wochen eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht (§ 2 Kündigungsschutzgesetz). Das Gericht prüft, ob ein dringender betrieblicher Grund für die Änderung vorliegt.
  • Angebot ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben: Der Arbeitnehmer lehnt die neuen Bedingungen ab und klagt gegen die Kündigung selbst. Je nach Urteil bleibt das Arbeitsverhältnis zu den alten Konditionen bestehen oder endet.

Da die Folgen jeder Reaktion sehr unterschiedlich sein können, sollten Arbeitnehmer die Entscheidung sorgfältig abwägen und sich bei Bedarf rechtlich beraten lassen.