In Kürze
Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Wie viele Tage zustehen, wann der Urlaub verfällt und ob er ausgezahlt werden kann, regelt vor allem das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Definition
Wie viel Urlaub steht mir zu? Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage pro Jahr – Samstage zählen dabei als Werktage. Viele Arbeits- oder Tarifverträge sehen mehr Tage vor. Gilt beides, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die höhere Zahl (Günstigkeitsprinzip). Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung ab 50) erhalten nach § 208 Abs. 1 SGB IX zusätzlich fünf Tage Urlaub pro Jahr.
Gesetzlicher und anderer Urlaub – warum der Unterschied? Manche Arbeits- und Tarifverträge trennen ausdrücklich zwischen gesetzlichem und zusätzlichem (vertraglichem oder freiwilligem) Urlaub. Der Grund: Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern darf der gesetzliche Urlaub nicht sofort verfallen – er erlischt frühestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Für den zusätzlichen Urlaub kann vertraglich ein früherer Verfall vereinbart sein, etwa zum Jahresende.
Habe ich Anspruch auf meinen Wunschtermin? Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG grundsätzlich berücksichtigen. Er darf den Wunschtermin nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Wichtig: Urlaub darf niemals eigenmächtig ohne Genehmigung angetreten werden – das kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Direkt nach einer medizinischen Vorsorge- oder Reha-Maßnahme muss der Arbeitgeber den Urlaub nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG gewähren.
Wann darf der Arbeitgeber Urlaub verweigern? Eine Ablehnung ist nur bei dringenden betrieblichen Belangen zulässig – etwa in der Hochsaison eines Saisonbetriebs – oder wenn ein anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gründen Vorrang hat. Soziale Kriterien sind zum Beispiel schulpflichtige Kinder, Betriebszugehörigkeit oder feste Betriebsferien beim Partner. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Lage des Urlaubs.
Wann wird Urlaub übertragen? Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich – etwa bei Krankheit. Übertragener Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er. Bei Langzeiterkrankten gilt eine längere Frist: Der Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen? Nein – Urlaub dient der Erholung und kann grundsätzlich nicht in Geld umgewandelt werden. Die einzige Ausnahme ist die sogenannte Urlaubsabgeltung: Endet das Arbeitsverhältnis und kann der verbleibende Urlaub nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber ihn nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgelten – unabhängig vom Grund der Beendigung.