Tariföffnungsklausel

In Kürze

Tariföffnungsklausel erlaubt tarifvertraglich zugelassene Abweichungen von einzelnen Tarifnormen. Sie schafft einen geregelten Spielraum für ergänzende Regelungen auf anderer Ebene.

Definition

Die Tariföffnungsklausel ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das im Tarifvertrag enthalten ist und abweichende Regelungen ausdrücklich zulässt. Sie liegt vor, wenn tarifliche Mindest- oder Rahmenbestimmungen durch andere Vereinbarungen modifiziert werden dürfen.

Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Gestattung im Tarifvertrag selbst. Zulässige Abweichungen können durch Betriebsvereinbarungen, ergänzende Tarifverträge oder individualvertragliche Regelungen erfolgen.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG)

Die Tariföffnungsklausel hebt die zwingende Wirkung tariflicher Normen nur im eröffneten Umfang auf. Sie begründet keine allgemeine Befugnis zur Abweichung außerhalb der festgelegten Grenzen.

Abzugrenzen ist die Tariföffnungsklausel vom Günstigkeitsprinzip, das ohne Öffnung nur begünstigende Abweichungen erlaubt.

In der Praxis ermöglicht die Tariföffnungsklausel betriebliche Anpassungen tariflicher Regelungen unter Wahrung tariflicher Steuerung.