In Kürze
Trinkgeld ist eine freiwillige Geldzuwendung eines Kunden an einen Arbeitnehmer, die ohne rechtliche Verpflichtung geleistet wird. Solche freiwilligen Trinkgelder sind vollständig steuerfrei und unterliegen keinen Sozialversicherungsbeiträgen – unabhängig von der Höhe.
Definition
Trinkgeld bezeichnet eine freiwillige Geldleistung, die ein Dritter (z. B. ein Kunde) einem Arbeitnehmer zusätzlich zum eigentlichen Preis oder zur vereinbarten Vergütung zahlt. Die Zahlung erfolgt aus eigenem Antrieb des Dritten und ohne rechtliche Verpflichtung. Rechtsgrundlage ist § 107 Abs. 3 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO).
Voraussetzung ist, dass die Zuwendung unmittelbar und freiwillig durch den Dritten geleistet wird. Sie darf weder vom Arbeitgeber verlangt noch vertraglich festgelegt sein. Trinkgeld begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Freiwillige Trinkgelder zählen nach § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind daher vollständig steuerfrei. Da sie steuerlich kein Arbeitslohn sind, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an – es gilt keine Betragsgrenze.
Wichtige Unterscheidung
Nicht jede Zahlung, die wie ein Trinkgeld wirkt, ist auch steuerlich als solches einzustufen. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher Anspruch besteht:
- Freiwilliges Trinkgeld: steuerfrei, beitragsfrei in der Sozialversicherung, keine Betragsgrenze
- Zahlung mit Rechtsanspruch (z. B. Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe auf Basis eines Tarifvertrags): gilt als regulärer Arbeitslohn – vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig
Abzugrenzen ist das Trinkgeld außerdem von verpflichtenden Servicezuschlägen und pauschalen Bedienungsentgelten, die ebenfalls als Arbeitslohn behandelt werden.