Typische Fragen aus der Belegschaft - Vergütung

In Kürze

Arbeitnehmer haben keinen automatischen Anspruch auf Lohnerhöhungen, Tariflohn oder Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ob und in welcher Höhe solche Ansprüche bestehen, hängt vom Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab.

Definition

Anspruch auf Lohnerhöhung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige Lohnerhöhungen – auch nicht wegen steigender Lebenshaltungskosten oder Inflation. Der Lohn ist grundsätzlich im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Eine Erhöhung muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben, sofern dieser dynamisch auf das Arbeitsverhältnis verweist. Außerdem darf der Lohn den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Anspruch auf Tariflohn: Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Tariflohn. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Tarifbindung beider Seiten: Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband, Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied.
  • Arbeitsvertragliche Bezugnahme: Der Arbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf einen Tarifvertrag – entweder statisch (festes Datum) oder dynamisch (jeweils gültiger Tarifvertrag).
  • Allgemeinverbindlichkeit: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.
  • Betriebliche Übung: Der Tarifvertrag wurde im Betrieb mehrfach und vorbehaltlos angewendet, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Es gibt keinen sachlichen Grund, einzelne Arbeitnehmer schlechter zu bezahlen als andere vergleichbare Kollegen.

Unterschiedliche Bezahlung für gleiche Arbeit: Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit – wer besser verhandelt hat, kann mehr verdienen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jedoch willkürliche oder sachfremde Ungleichbehandlung. Zudem ist nach § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ausdrücklich verboten. Die Durchsetzung liegt beim betroffenen Arbeitnehmer selbst.

Weihnachts- und Urlaubsgeld: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Ein Anspruch entsteht nur durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung – wenn der Arbeitgeber die Zahlung mindestens dreimal vorbehaltlos geleistet hat. Wichtig: Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung. Das Urlaubsentgelt – also die Lohnfortzahlung während des Urlaubs – ist dagegen gesetzlich geregelt in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Rückzahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld: Sonderzahlungen können mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sein, wenn der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag noch im Unternehmen sein muss. Für Weihnachtsgratifikationen gelten folgende Grenzen:

  • Bis 100 Euro: Rückzahlungsklauseln sind unzulässig.
  • Über 100 Euro bis unter ein Monatsgehalt: Rückzahlung kann vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres endet.
  • Ein bis unter zwei Monatsgehälter: Bindung maximal bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
  • Über den 30. Juni des Folgejahres hinaus: Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich unzulässig.
  • Ohne klare Vereinbarung: Kein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.