In Kürze
Der Teilwert ist ein steuerlicher Bewertungsmaßstab für einzelne Wirtschaftsgüter eines Unternehmens. Er gibt an, was ein Käufer des gesamten Betriebs anteilig für dieses Gut zahlen würde.
Definition
Der Teilwert ist gesetzlich in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG geregelt. Er beschreibt den Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde — unter der Annahme, dass er den Betrieb genauso weiterführt wie bisher.
Bei der Ermittlung wird immer das einzelne Wirtschaftsgut bewertet (Grundsatz der Einzelbewertung). Da sich der Teilwert nicht direkt ablesen lässt, muss er im Einzelfall geschätzt werden.
Als Faustregel gilt:
- Nicht abnutzbare Anlagegüter (z. B. Grundstücke): Teilwert entspricht in der Regel den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Abnutzbare Anlagegüter (z. B. Maschinen): Teilwert entspricht in der Regel den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen.
Eine Teilwertabschreibung — also eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert — ist nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Dies gilt sowohl handelsrechtlich (§ 253 Abs. 3 HGB) als auch steuerrechtlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Ein Unterschied zwischen Handels- und Steuerrecht besteht beim Wahlrecht: Steuerrechtlich können Unternehmen bei dauernder Wertminderung wählen, ob sie abschreiben (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG). Bei Finanzanlagen gilt handelsrechtlich eine Ausnahme — hier ist eine außerplanmäßige Abschreibung auch ohne dauernde Wertminderung möglich (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB).