Teilstationäre Pflege - Tages- und Nachtpflege

In Kürze

Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeform, die pflegebedürftige Menschen tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut, wenn die häusliche Pflege allein nicht ausreicht.

Definition

Wenn die Pflege zu Hause nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Geregelt ist dies in § 41 SGB XI.

Typische Situationen für diesen Anspruch sind zum Beispiel eine kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustands, die Entlastung pflegender Angehöriger oder die Ermöglichung einer Berufstätigkeit der Pflegeperson. Auch wenn jemand nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht beaufsichtigt werden muss, kommt diese Leistung in Betracht.

Die Leistungen umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu ergänzen und dauerhaft zu sichern. Zusätzlich besteht für alle Pflegegrade (1–5) ein Anspruch auf Maßnahmen zur Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen:

  • Pflegegrad 2: 721,00 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.357,00 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.685,00 EUR
  • Pflegegrad 5: 2.085,00 EUR

Fahrkosten zur Einrichtung werden nicht separat erstattet, sondern sind bereits in den Pflegesatzvereinbarungen enthalten und innerhalb des jeweiligen Höchstbetrags berücksichtigt.

Tages- und Nachtpflege kann ohne gegenseitige Anrechnung mit anderen Leistungen kombiniert werden, etwa mit Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder einer Kombination beider (§ 38 SGB XI). Zusätzlich kann der monatliche Entlastungsbetrag von 131,00 EUR nach § 45b SGB XI für anfallende Kosten eingesetzt werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können diesen Entlastungsbetrag ebenfalls für Leistungen der Tages- und Nachtpflege nutzen.