In Kürze
Wer als lebender Organspender Krankengeld nach § 44a SGB V bezieht, bleibt in allen Zweigen der Sozialversicherung abgesichert. Die anfallenden Beiträge trägt in der Regel die leistende Stelle — nicht der Spender selbst.
Definition
Das Transplantationsgesetz regelt unter anderem, wie Organspender sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind, wenn sie wegen einer Organspende vorübergehend nicht arbeiten können und Krankengeld nach § 44a SGB V erhalten.
Krankenversicherung: Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während des Krankengeldbezugs erhalten — sowohl bei Pflicht- als auch bei freiwillig Versicherten. Für diese Zeit besteht Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V). Der Spender muss der Krankenkasse eine Bescheinigung über den Leistungsbezug vorlegen, sofern eine andere Stelle das Krankengeld zahlt.
Pflegeversicherung: Auch hier bleibt die Mitgliedschaft bestehen (§ 49 Abs. 2 SGB XI). Anders als in der Krankenversicherung fallen jedoch Beiträge an. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das der Leistung zugrunde liegt. Der Beitragssatz beträgt 3,05 % zuzüglich eines möglichen Zuschlags von 0,35 % für Kinderlose. Die Beiträge trägt vollständig die Stelle, die den Verdienstausfall ausgleicht.
Rentenversicherung: Organspender sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor der Organspende zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Der Beitragssatz beträgt 18,6 % (allgemeine Rentenversicherung) bzw. 24,7 % (knappschaftliche Rentenversicherung). Auch hier trägt die leistende Stelle die Beiträge vollständig — der Spender zahlt nichts.
Arbeitslosenversicherung: Versicherungspflicht besteht, wenn der Spender unmittelbar vor der Organspende versicherungspflichtig war oder eine Entgeltersatzleistung bezogen hat (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Der Beitragssatz beträgt 2,6 %. Auch diese Beiträge übernimmt die leistende Stelle vollständig.
Zusammengefasst gilt: Organspender müssen sich an keinem der Sozialversicherungsbeiträge selbst beteiligen. Der Schutz in allen vier Versicherungszweigen bleibt während der spendebedingten Ausfallzeit erhalten.