Transplantationsgesetz - Leistungen

In Kürze

Wer ein Organ oder Gewebe spendet, hat Anspruch auf Krankenbehandlung, Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Die Kosten trägt in der Regel die Krankenkasse des Organempfängers.

Definition

Das Transplantationsgesetz (TPG) und das Transfusionsgesetz (TFG) regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Organ- oder Gewebespende zulässig ist. Wer als lebender Spender ein Organ oder Gewebe abgibt, hat gesetzliche Ansprüche auf medizinische Versorgung und finanzielle Absicherung.

Wer zahlt? Zuständig für die Kosten der Organentnahme sowie die Vor- und Nachbetreuung ist die Krankenkasse des Empfängers – unabhängig davon, ob und wie der Spender selbst versichert ist (§ 27 Abs. 1a SGB V, § 44a SGB V). Für Folgeerkrankungen des Spenders ist hingegen dessen eigene Krankenkasse zuständig.

Krankenbehandlung: Der Spender hat Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen rund um die Spende – von der Voruntersuchung über den Eingriff bis zur lebenslangen Nachsorge. Zuzahlungen fallen dabei nicht an (§ 27 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Auch Fahrkosten werden erstattet. Hatte der Spender weitergehenden Versicherungsschutz (z. B. Chefarztbehandlung), werden auch diese Mehrkosten übernommen.

Entgeltfortzahlung: Kann ein Arbeitnehmer wegen der Organspende nicht arbeiten, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen (§ 3a Abs. 1 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit gilt dabei als unverschuldet. Der Arbeitgeber bekommt seine Aufwendungen erstattet.

Krankengeld: Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse des Empfängers Krankengeld nach § 44a SGB V. Dieser Anspruch geht dem regulären Krankengeldanspruch nach § 3 EFZG vor.

Unfallversicherung: Entsteht durch die Spende ein Gesundheitsschaden, der über die üblichen Beeinträchtigungen hinausgeht, ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig – rückwirkend für Schäden ab dem 01.12.1997, mit Leistungspflicht ab dem 01.08.2012 (§ 213 Abs. 4 SGB VII).

Stammzellspende: Bei der Ersttypisierung gilt: Verwandte Spender haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei nicht verwandten Spendern gehört die Typisierung nicht zum Leistungsumfang der GKV.