Tratte

In Kürze

Eine Tratte ist ein gezogener Wechsel ohne Annahme durch den Bezogenen. Sie begründet eine Zahlungsanweisung des Ausstellers an einen Dritten.

Definition

Tratte ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen gezogenen Wechsel, der vom Bezogenen noch nicht angenommen ist.

Die Tratte enthält eine unbedingte Anweisung, einen bestimmten Geldbetrag an den Begünstigten zu zahlen. Sie liegt vor, wenn der Aussteller einen Dritten zur Zahlung anweist und die Annahme fehlt.

Beteiligte sind regelmäßig Aussteller und Bezogener mit klar bestimmter Zahlungspflicht. Die Rechtswirkung entsteht mit Ausstellung, nicht erst mit Annahme durch den Bezogenen.

Rechtsgrundlage ist:

  • Artikel 1 Wechselgesetz (WG)

Tratte begründet keine Zahlungspflicht des Bezogenen ohne dessen Annahmeerklärung.

Abzugrenzen ist die Tratte von:

  • dem Eigenwechsel, bei dem Aussteller und Zahlungspflichtiger identisch sind

Tratte ist in der Praxis relevant für Zahlungsabwicklung und kurzfristige Finanzierung im Handelsverkehr.