In Kürze
Das Günstigkeitsprinzip erlaubt, vom Tarifvertrag abzuweichen – aber nur, wenn die abweichende Regelung für den Arbeitnehmer besser ist. Eine schlechtere Abweichung ist grundsätzlich unzulässig.
Definition
Das Günstigkeitsprinzip ist ein zentraler Grundsatz im Tarifrecht. Es besagt: Eine rangniedrigere Regelung – zum Beispiel eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag – darf von einem Tarifvertrag abweichen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. Geregelt ist dies in § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG).
Hintergrund ist der Schutzgedanke des Tarifrechts: Tarifverträge sollen Mindestbedingungen sichern. Bessere Bedingungen für Arbeitnehmer sind daher erlaubt – schlechtere hingegen nicht, es sei denn, der Tarifvertrag enthält ausdrücklich eine sogenannte Öffnungsklausel.
Eine wichtige Einschränkung gilt für Betriebsvereinbarungen: Nach § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf eine Betriebsvereinbarung keine Regelungen enthalten, die üblicherweise einem Tarifvertrag vorbehalten sind – selbst wenn die Regelung für die Beschäftigten günstiger wäre und kein Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält.
Schwierig wird es, wenn eine abweichende Regelung gleichzeitig günstigere und ungünstigere Punkte enthält. Für den Vergleich gibt es drei Ansätze:
- Einzelvergleich („Rosinentheorie"): Jeweils die günstigere Einzelregelung gilt.
- Gesamtvergleich: Alle abweichenden Regelungen werden zusammen abgewogen.
- Sachgruppenvergleich: Nur inhaltlich zusammenhängende Regelungen werden verglichen – zum Beispiel tarifliche Entgeltregeln mit Entgeltregelungen im Arbeitsvertrag. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung.
Ob eine Regelung günstiger ist, entscheidet sich nicht nach dem persönlichen Empfinden des Arbeitnehmers, sondern nach objektiven Maßstäben. Im Zweifel gilt die tarifvertragliche Regelung.