Tarifvertrag - Inhalte

In Kürze

Ein Tarifvertrag besteht aus einem schuldrechtlichen Teil (Rechte und Pflichten der Tarifparteien) und einem normativen Teil mit verbindlichen Regeln für Arbeitsverhältnisse und Betriebe. Der normative Teil gliedert sich in fünf Normtypen.

Definition

Grundlage ist § 1 Abs. 1 TVG (Tarifvertragsgesetz). Danach kann ein Tarifvertrag Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche Fragen regeln. Die einzelnen Normtypen im Überblick:

  • Inhaltsnormen – regeln alles, was den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betrifft: Lohn, Urlaub, Arbeitszeit, Zuschläge, Sonderzahlungen und mehr. Sie gelten nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für alle tarifgebundenen Parteien.
  • Abschlussnormen – betreffen das Zustandekommen von Arbeitsverträgen, z. B. Formvorschriften, Abschlussgebote oder -verbote. Ein Beispiel ist die tarifliche Übernahmepflicht von Auszubildenden. Auch sie gelten nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend.
  • Beendigungsnormen – regeln, wie ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann: Kündigungsfristen, -termine, -verbote sowie Formvorschriften für Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Auch hier gilt § 4 Abs. 1 TVG.
  • Betriebsnormen – betreffen betriebliche Fragen, die nur einheitlich geregelt werden können, z. B. Pausenregelungen oder Rauchverbote. Nach § 3 Abs. 2 TVG gelten sie auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer.
  • Betriebsverfassungsrechtliche Normen – regeln Einrichtung, Organisation und Befugnisse betrieblicher Gremien wie des Betriebsrats. Sie gelten ebenfalls nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Arbeitnehmer im Betrieb, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Betriebsnormen und betriebsverfassungsrechtliche Normen wirken also über die Tarifbindung hinaus — weil sie nur einheitlich für den gesamten Betrieb gelten können.