Tarifvertrag - Nachwirkung

In Kürze

Die Nachwirkung eines Tarifvertrags bedeutet: Läuft ein Tarifvertrag aus, gelten seine Regelungen zunächst weiter – so lange, bis eine neue Vereinbarung sie ersetzt.

Definition

Endet ein Tarifvertrag – zum Beispiel durch Kündigung, Zeitablauf oder einvernehmliche Aufhebung – verlieren seine Regelungen nicht sofort ihre Wirkung. § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) ordnet an, dass die tariflichen Normen so lange weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Die Arbeitsbedingungen bleiben dabei genau so bestehen, wie sie zum Zeitpunkt des Ablaufs galten. Sie werden im Nachwirkungszeitraum nicht automatisch angepasst, wenn sich der Tarifvertrag später noch ändert – sie gelten also „eingefroren" weiter.

Wichtig: Die Nachwirkung gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem Ablauf des Tarifvertrags unter diesen gefallen sind. Wer erst danach eingestellt wird, kann sich nicht auf die Nachwirkung berufen.

Im Nachwirkungszeitraum verlieren die Tarifnormen ihre zwingende Wirkung. Das heißt: Sie können durch andere Vereinbarungen abgelöst werden, zum Beispiel durch:

  • Einen neuen Tarifvertrag – wenn er unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis wirkt
  • Eine Betriebsvereinbarung – wobei die Tarifsperre nach § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten ist
  • Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung – diese erfordert die Zustimmung des Arbeitnehmers; ohne Zustimmung ist eine Änderungskündigung nötig, gegen die der Arbeitnehmer nach § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) klagen kann

Obwohl die Nachwirkung gesetzlich vorgeschrieben ist, können die Tarifvertragsparteien sie ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen oder einschränken – etwa durch sehr lange Kündigungsfristen verbunden mit einer besonderen Verhandlungspflicht.