Tarifvertrag - Öffnungsklausel

In Kürze

Eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag erlaubt es, von bestimmten Tarifregelungen abzuweichen — zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag. Die Abweichung muss im Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt sein.

Definition

Öffnungsklauseln sind Regelungen innerhalb eines Tarifvertrags, die es ausdrücklich zulassen, einzelne Tarifbestimmungen zu ergänzen oder von ihnen abzuweichen. Ohne eine solche Klausel gilt der Tarifvertrag grundsätzlich vorrangig.

Abweichende Vereinbarungen sind nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) nur dann zulässig, wenn der Tarifvertrag sie ausdrücklich gestattet oder die Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Letzteres nennt man das Günstigkeitsprinzip.

Öffnungsklauseln richten sich meistens an die betriebliche Ebene. Das bedeutet: Eine Betriebsvereinbarung darf dann von der Tarifnorm abweichen, obwohl Betriebsvereinbarungen sonst durch den Tarifvorrang aus § 77 Abs. 3 BetrVG und § 87 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt sind. Durch die Öffnungsklausel wird dieser Vorrang in dem erlaubten Rahmen aufgehoben.

Die Reichweite der Öffnungsklausel bestimmt, wie weit die Abweichung gehen darf. Legt ein Tarifvertrag etwa eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden fest und erlaubt gleichzeitig eine Abweichung zwischen 35 und 42 Stunden per Betriebsvereinbarung, dann darf die Betriebsvereinbarung nur innerhalb dieser Bandbreite von der Tarifnorm abweichen.

Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Tariföffnungsklausel in § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Diese betrifft die Zeitarbeitsbranche: Der dort geltende Grundsatz der gleichen Bezahlung und Behandlung von Leiharbeitnehmern (equal pay / equal treatment) gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag das Leiharbeitsverhältnis erfasst.