Tarifvertragsparteien

In Kürze

Tarifvertragsparteien sind die kollektiv handelnden Akteure des Tarifrechts. Sie schließen Tarifverträge für ihre jeweiligen Mitglieder ab.

Definition

Tarifvertragsparteien sind ein arbeitsrechtlicher Begriff für die zum Abschluss von Tarifverträgen befugten Koalitionen. Sie handeln kollektiv Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Rahmen der Tarifautonomie verbindlich aus.

Auf Arbeitnehmerseite bestehen sie aus tariffähigen Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite aus Arbeitgebern oder Arbeitgebervereinigungen.

Tarifvertragsparteien liegen vor, wenn die beteiligten Organisationen tariffähig und für den Regelungsbereich tarifzuständig sind.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) (bestimmt die möglichen Parteien abschließend)

Tarifvertragsparteien begründen keine individuelle Mitgliedschafts- oder Vertretungsbeziehung außerhalb tarifrechtlicher Bindung.

Abzugrenzen sind sie von:

  • Betriebsräten (diese dürfen keine Tarifverträge abschließen)

In der Praxis bestimmen Tarifvertragsparteien Reichweite, Inhalt und Verbindlichkeit kollektiver Arbeitsbedingungen.