Tarifvertragsparteien

Tarifvertragsparteien sind die kollektiv handelnden Akteure des Tarifrechts, die gemeinsam Tarifverträge für ihre jeweiligen Mitglieder abschließen dürfen. Auf einer Seite stehen Gewerkschaften, auf der anderen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände.

In Kürze

Tarifvertragsparteien sind die kollektiv handelnden Akteure des Tarifrechts, die gemeinsam Tarifverträge für ihre jeweiligen Mitglieder abschließen dürfen. Auf einer Seite stehen Gewerkschaften, auf der anderen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände.

Definition

Tarifvertragsparteien sind alle Beteiligten, die rechtlich befugt sind, einen Tarifvertrag abzuschließen. Sie handeln im Rahmen der Tarifautonomie kollektiv Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verbindlich aus. Rechtsgrundlage ist § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG), der die möglichen Parteien abschließend bestimmt.

Auf der Arbeitnehmerseite treten tariffähige Gewerkschaften als Tarifvertragspartei auf. Auch Gewerkschaftsverbände können diese Rolle übernehmen, wenn die Einzelgewerkschaften ihnen die entsprechende Befugnis übertragen haben.

Auf der Arbeitgeberseite können sowohl einzelne Arbeitgeber als auch Zusammenschlüsse von Arbeitgebern — sogenannte Arbeitgeberverbände — als Tarifvertragspartei auftreten. Ebenso können Zusammenschlüsse von Arbeitgeberverbänden diese Rolle übernehmen, wenn die Einzelverbände ihnen die Befugnis dazu übertragen haben.

Voraussetzung ist stets, dass die beteiligten Organisationen tariffähig und für den jeweiligen Regelungsbereich tarifzuständig sind. Tarifvertragsparteien begründen dabei keine individuelle Mitgliedschafts- oder Vertretungsbeziehung außerhalb der tarifrechtlichen Bindung.

Wichtige Abgrenzung: Betriebsräte sind keine Tarifvertragsparteien — sie dürfen keine Tarifverträge abschließen. In der Praxis bestimmen Tarifvertragsparteien Reichweite, Inhalt und Verbindlichkeit kollektiver Arbeitsbedingungen.

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