In Kürze
Wenn ein Arbeitnehmer als Organspender vorübergehend kein Gehalt erhält und stattdessen Krankengeld bekommt, müssen sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse bestimmte Meldungen abgeben.
Definition
Das Transplantationsgesetz regelt unter anderem, was passiert, wenn jemand eine Organspendeoperationen durchführt und dadurch vorübergehend nicht arbeiten kann. In diesem Fall greifen besondere Meldepflichten für Arbeitgeber und Krankenkassen.
Meldepflicht des Arbeitgebers: Fällt das Arbeitsentgelt weg und erhält der Arbeitnehmer stattdessen Krankengeld nach § 44a SGB V für mindestens einen vollen Kalendermonat, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Unterbrechungsmeldung abgeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 9 DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung). Die Meldung muss spätestens zwei Wochen nach Ablauf des ersten Unterbrechungsmonats bei der zuständigen Krankenkasse oder Einzugsstelle eingehen. Dabei ist das bis zur Unterbrechung gezahlte Arbeitsentgelt zu bescheinigen.
Meldepflicht der Krankenkasse: Die Krankenkasse muss ihrerseits den Zeitraum melden, in dem der Organspender Krankengeld nach § 44a SGB V bezogen hat — sofern er in der Rentenversicherung pflichtversichert ist. Grundlage dafür sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Gemeldet werden die beitragspflichtigen Einnahmen. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Ende des Leistungsbezuges erfolgen und geht an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung.
Dieselbe Meldepflicht gilt auch, wenn der Verdienstausfall von einer privaten Krankenversicherung oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträger übernommen wird. Wird der Verdienstausfall nur teilweise erstattet — etwa im Rahmen der Beihilfe —, ist auch nur die entsprechend verringerte Bemessungsgrundlage zu melden.
Dauert der Leistungsbezug über das Jahresende hinaus, ist zusätzlich eine Jahresmeldung erforderlich. Diese muss bis zum 15. Februar des Folgejahres eingereicht werden.