Tagesmütter

In Kürze

Tagesmütter und Tagespflegepersonen gelten grundsätzlich als selbstständig tätig — in bestimmten Fällen kann jedoch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

Definition

Eine Tagesmutter (auch: Tagespflegeperson) betreut und beaufsichtigt Kinder in der Regel in häuslicher Umgebung. Da sie dabei meist keinen Weisungen der Eltern unterliegt, wird diese Tätigkeit nicht automatisch als abhängige Beschäftigung eingestuft.

Im Einzelfall kann jedoch ein Beschäftigungsverhältnis entstehen — nämlich dann, wenn die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit mit den Eltern (den sogenannten Personensorgeberechtigten) die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllen. Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung der konkreten Situation.

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, zählen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt unter anderem:

  • § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII — Geldleistungen des Jugendhilfeträgers zur Anerkennung der Förderungsleistung
  • § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII — pauschal gezahlte Sachaufwandserstattung
  • § 14 Abs. 1 SGB IV — jede weitere Vergütung der Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung

Nicht zum Arbeitsentgelt zählen hingegen die Beitragsleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, die zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Unfallversicherung dienen — diese sind auch steuerlich befreit.

Seit dem 1. Januar 2019 gelten für selbstständige Tagespflegepersonen die allgemeinen Regeln zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung. Diese beträgt einheitlich ein Neunzigstel der Bezugsgröße (2025: 1.248,33 EUR monatlich). Die frühere Sonderregelung, nach der bei Betreuung von höchstens fünf Kindern keine hauptberufliche Selbstständigkeit angenommen wurde, ist zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen.

Ob eine Tagespflegeperson hauptberuflich selbstständig tätig ist, richtet sich seitdem nach den allgemein gültigen Kriterien. Das ist unter anderem wichtig für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V sowie für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V.