In Kürze
Transfermaßnahmen sind staatlich geförderte Maßnahmen, die Arbeitnehmern helfen, nach einem Stellenabbau möglichst schnell wieder einen neuen Arbeitsplatz zu finden – idealerweise ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit.
Definition
Wenn ein Betrieb umstrukturiert wird und Stellen wegfallen, droht vielen Beschäftigten die Arbeitslosigkeit. Transfermaßnahmen sollen genau das verhindern: Sie unterstützen betroffene Arbeitnehmer dabei, sich neu zu orientieren und in den Arbeitsmarkt einzugliedern – direkt aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus.
Typischerweise werden solche Maßnahmen im Rahmen eines Interessenausgleichs oder Sozialplans zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Der Arbeitgeber muss sich angemessen an den Kosten beteiligen. Die Maßnahme selbst muss von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden.
Die gesetzliche Grundlage ist § 110 SGB III. Die Förderung durch die Agentur für Arbeit beträgt bis zu 50 % der Kosten, maximal jedoch 2.500 Euro je Teilnehmer. Zusätzlich kann eine erfolgsabhängige Vermittlungspauschale von bis zu 1.000 Euro gezahlt werden, wenn die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mehr als sechs Monaten gelingt.
Damit eine Förderung gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beratung im Vorfeld: Die Betriebsparteien müssen sich vor der Entscheidung von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben.
- Durchführung durch Dritte: Die Maßnahme darf nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern muss von einem externen Anbieter durchgeführt werden.
- Eingliederungsziel: Die Maßnahme muss erkennbar auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sein.
- Gesicherte Durchführung: Die Umsetzung der Maßnahme muss sichergestellt sein.
Neben den Transfermaßnahmen gibt es als zweites Instrument das Transferkurzarbeitergeld, das Arbeitnehmern bei dauerhaftem Arbeitsausfall infolge betrieblicher Restrukturierungen gewährt werden kann.