In Kürze
Tarifgebundenheit bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Regelungen eines Tarifvertrags gebunden sind. Sie setzt in der Regel voraus, dass beide Seiten Mitglied in der jeweiligen Tarifvertragspartei sind.
Definition
Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Konkret bedeutet das: Der Arbeitnehmer muss Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein, und der Arbeitgeber muss entweder dem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehören oder einen eigenen Firmen- bzw. Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen haben.
Für Regelungen zu Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist nach § 4 Abs. 1 TVG grundsätzlich eine beiderseitige Tarifgebundenheit erforderlich — also sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen eines Tarifvertrags gelten hingegen nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Beschäftigten.
Wichtig: Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft beendet die Tarifgebundenheit nicht sofort. Nach § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Bindung so lange bestehen, bis der Tarifvertrag selbst endet — etwa durch Kündigung, einvernehmliche Aufhebung oder Ablauf einer Befristung. Diese sogenannte Nachbindung verhindert, dass sich eine Seite durch einfachen Verbandsaustritt den tariflichen Pflichten entziehen kann.
Nach dem Ende der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG schließt sich die Nachwirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG an. Neu abgeschlossene Tarifverträge gelten für ausgetretene Mitglieder ab dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr.