In Kürze
Tarifautonomie ist das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Löhne und Arbeitsbedingungen eigenständig und ohne staatliche Einmischung auszuhandeln. Sie gewährleistet die eigenverantwortliche kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen.
Definition
Tarifautonomie bezeichnet das Recht koalitionsfähiger Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen — also Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite —, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch freie Tarifverhandlungen eigenverantwortlich festzulegen. Der Staat darf ihnen dabei nicht vorschreiben, welche Ergebnisse sie erzielen müssen.
Das Ergebnis solcher Verhandlungen sind Tarifverträge, die zum Beispiel Mindestlöhne, Arbeitszeiten oder Urlaubsansprüche für eine ganze Branche oder ein einzelnes Unternehmen festlegen. Tarifautonomie wirkt normsetzend und begründet verbindliche Rechtsnormen für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.
Die rechtlichen Grundlagen der Tarifautonomie sind:
- Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) — garantiert die Koalitionsfreiheit, also das Recht, sich in Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden zusammenzuschließen und gemeinsam für Arbeitsbedingungen einzutreten
- Tarifvertragsgesetz (TVG) — regelt, wie Tarifverträge geschlossen werden und welche Wirkung sie haben
Die Ausübung der Tarifautonomie setzt die Koalitionsfähigkeit der beteiligten Verbände sowie eine tarifliche Regelungszuständigkeit voraus. Eine unmittelbare staatliche Verpflichtung zum Abschluss von Tarifverträgen besteht nicht.
Abzugrenzen ist die Tarifautonomie von der individualvertraglichen Gestaltungsmacht einzelner Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die nur das einzelne Arbeitsverhältnis betrifft. In der betrieblichen Praxis strukturiert Tarifautonomie die kollektive Ordnung von Entgelt, Arbeitszeit und sonstigen Arbeitsbedingungen.