In Kürze
Tarifvertragsparteien sind die Akteure, die einen Tarifvertrag rechtswirksam abschließen dürfen. Auf Arbeitnehmerseite sind das ausschließlich Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber.
Definition
Gemäß § 2 Abs. 1 TVG (Tarifvertragsgesetz) können nur bestimmte Organisationen Tarifverträge abschließen. Auf Arbeitnehmerseite sind das Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. In Ausnahmefällen können auch Handwerksinnungen Tarifverträge schließen.
Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden – sogenannte Spitzenorganisationen – können ebenfalls Tarifverträge abschließen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind oder es zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 2 und 3 TVG).
Wichtig: Der Betriebsrat ist keine Tarifvertragspartei und darf keine Tarifverträge abschließen. Seine Möglichkeiten sind auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen beschränkt (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Damit eine Organisation überhaupt Tarifverträge abschließen darf, muss sie tariffähig sein. Für Gewerkschaften gelten dabei folgende Voraussetzungen:
- Freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmern auf überbetrieblicher Ebene
- Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel – die Organisation muss dauerhaft bestehen
- Gegnerfreiheit – nur Arbeitnehmer, keine Arbeitgeber als Mitglieder
- Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler (Arbeitgeberseite)
- Demokratische Struktur und Willensbildung unter Beteiligung der Mitglieder
- Anerkennung des Tarifrechts und Ziel, Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu gestalten
- Bereitschaft zum Arbeitskampf
- Soziale Mächtigkeit – die Gewerkschaft muss stark genug sein, um den Arbeitgeber zu echten Verhandlungen zu bewegen
Unter sozialer Mächtigkeit versteht man, dass eine Gewerkschaft ausreichend Mitglieder und Durchsetzungskraft besitzt, um annähernd auf Augenhöhe mit der Arbeitgeberseite zu verhandeln. Tarifverträge, die lediglich von Arbeitgebern vorgegeben und ohne eigene Verhandlung übernommen wurden, begründen Zweifel an dieser Mächtigkeit.
Tarifverträge, die mit einer nicht tariffähigen Organisation abgeschlossen wurden, sind unwirksam. Gelten in einem Betrieb Tarifverträge mehrerer Gewerkschaften gleichzeitig, kommt bei Überschneidungen nur der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft zur Anwendung – maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt des Abschlusses (§ 4a TVG).