Tariffähigkeit

In Kürze

Tariffähigkeit beschreibt die rechtliche Fähigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen. Sie bestimmt, welche Parteien im Arbeitsleben als Tarifvertragsparteien auftreten können.

Definition

Tariffähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechtliche Fähigkeit bestimmter Parteien, wirksam und rechtsverbindlich Tarifverträge abzuschließen.

Tariffähigkeit liegt vor, wenn die Partei als Koalition oder Arbeitgeber rechtlich anerkannt ist. Auf Arbeitnehmerseite erfordert sie eine auf Dauer angelegte, leistungsfähige Gewerkschaft mit tatsächlicher Durchsetzungskraft.

Auf Arbeitgeberseite besteht Tariffähigkeit für einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG)

Tariffähigkeit setzt objektiv organisatorische Stabilität, ausreichende Mitgliederbasis und eigenständige Willensbildung voraus.

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss von Tarifverträgen wird dadurch nicht begründet. Sie ist von der Tarifzuständigkeit zu unterscheiden, die den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich betrifft.

In der Praxis entscheidet diese Eigenschaft über die Wirksamkeit kollektiv ausgehandelter Arbeitsbedingungen.